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Reisezeit beim Servicetechniker: Arbeitszeit?

Zwei Fragen, zwei Antworten: Arbeitsschutz und Vergütung fallen auseinander. EuGH Tyco, BAG zur Auslandsentsendung – und was in die Anzeige gehört.

Ein Servicetechniker fährt um 5:40 Uhr zuhause los, ist um 7:30 Uhr beim ersten Kunden und um 18:20 Uhr wieder in der Einfahrt. Wie lang war sein Arbeitstag? Sechs Betriebe geben darauf sechs Antworten, und in mindestens dreien davon steckt ein Fehler, der sich addiert – über ein Serviceteam, über ein Jahr.

Dahinter stecken zwei verschiedene Fragen, und wer sie zusammenwirft, liegt zwangsläufig falsch. Die eine lautet: Zählt die Fahrt als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes – also für Höchstarbeitszeit und Ruhezeit? Die andere lautet: Muss sie bezahlt werden? Die Antworten fallen auseinander. Arbeitsschutzrechtlich kann eine Fahrt Arbeitszeit sein, ohne dass daraus ein Vergütungsanspruch folgt.

Die arbeitsschutzrechtliche Antwort: der Tyco-Fall

Die Leitentscheidung ist ein spanischer Fall. Bei der Firma Tyco waren nach Schließung der Regionalbüros keine festen Betriebsstätten mehr vorhanden; die Techniker fuhren mit Firmenfahrzeugen von zuhause direkt zum ersten Kunden und vom letzten Kunden direkt nach Hause. Der Europäische Gerichtshof entschied am 10. September 2015 (C-266/14): Bei Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort ist die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück nach Hause Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie.

Die Begründung lässt wenig Spielraum: Die Fahrten sind das notwendige Mittel, um die Leistung beim Kunden überhaupt erbringen zu können.

Für Ihren Serviceleiter heißt das ganz praktisch: Der Tag beginnt in der Einfahrt, nicht am Werktor. Damit rücken die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes – Höchstarbeitszeit, Pausen, elf Stunden Ruhezeit – deutlich früher heran, als die meisten Tourenpläne unterstellen. Ein Einsatz, der auf dem Papier acht Stunden hat und zweimal 90 Minuten Fahrt trägt, ist ein Elf-Stunden-Tag. Zwei davon hintereinander mit früher Abfahrt reißen die Ruhezeit.

Die Vergütungsfrage ist eine andere – und der EuGH hat sie ausdrücklich offengelassen

Derselbe Gerichtshof hat betont, dass Tyco die Vergütung der Fahrtzeit zwischen Wohnung und Kunde frei bestimmen konnte: Die Arbeitszeitrichtlinie regelt das Entgelt grundsätzlich nicht, das bleibt nationales Recht.

Für Deutschland heißt das: Was Fahrtzeit kostet, steht in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag – nicht im Arbeitszeitgesetz. Wer dort nichts geregelt hat, hat nicht nichts geregelt, sondern die Auslegung an ein Gericht abgegeben.

Auslandsmontage: hier hat das BAG entschieden

Für die vorübergehende Entsendung ins Ausland ist die Lage klarer. Das Bundesarbeitsgericht hat am 17. Oktober 2018 (5 AZR 553/17) entschieden: Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Der Fall betraf einen technischen Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der auf eine Baustelle nach China entsandt war.

Zwei Einschränkungen aus derselben Entscheidung, die man kennen muss:

  • Maßstab für die erforderliche Reisezeit ist grundsätzlich ein Flug in der Economy-Class. Bucht der Betrieb auf Wunsch des Mitarbeiters länger oder komfortabler, verlängert das nicht automatisch die zu vergütende Zeit.
  • Eine Vergütung für Reisezeiten kann durch Vertrag oder Tarif auch ganz ausgeschlossen werden – solange der Mindestlohn nicht unterschritten wird.

Der zweite Punkt ist der wichtigere und der am wenigsten bekannte: Die Frage ist gestaltbar. Was nicht gestaltbar ist, ist die Höchstarbeitszeit.

Was das für den Betrieb heißt – vier Konsequenzen

FrageMaßstabGestaltbar?
Zählt die Fahrt für Höchstarbeitszeit und Ruhezeit?Arbeitszeitrecht, bei Technikern ohne festen Arbeitsort: jaNein
Muss die Fahrt bezahlt werden?Arbeitsvertrag, TarifvertragJa, Untergrenze Mindestlohn
Auslandsentsendung, Hin- und RückreiseBAG: wie Arbeit zu vergüten, Maßstab EconomyAbweichung möglich
Was in der Stellenanzeige stehtIhre EntscheidungJa – und hier liegt der Hebel

Der Punkt, den kein Jurist Ihnen sagt

Diese Regelungen sind kein Compliance-Thema, sie sind ein Rekrutierungsthema. Ein erfahrener Servicetechniker weiß aus dem eigenen Berufsleben genau, wie unterschiedlich Betriebe das handhaben. Er fragt im Vorstellungsgespräch danach – und er wechselt deswegen.

Die drei Angaben, die er hören will, sind immer dieselben:

  1. Wann beginnt der bezahlte Tag? An der Haustür oder am Werktor.
  2. Was passiert mit langen Anfahrten? Voll vergütet, pauschaliert, oder auf ein Konto.
  3. Wie wird die Ruhezeit gesichert? Wer nach einem Elf-Stunden-Tag am nächsten Morgen wieder um halb sechs losfahren soll, rechnet mit.

Betriebe, die das offen in die Anzeige schreiben, gewinnen gegen Betriebe, die es verschweigen – bei identischem Gehalt. Es ist derselbe Mechanismus wie beim Einsatzradius: Was nicht dasteht, füllt der Leser mit dem Schlimmsten auf, das er kennt. Und was in der Anzeige stehen kann, steht in der Vorlage für Servicetechniker-Anzeigen.

Dieser Text ordnet die Rechtsprechung ein und ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie Ihr Tarif- oder Arbeitsvertrag abweicht, prüft Ihr Anwalt – nicht ein Blogartikel.

Was Sie mitnehmen sollten

  • Zwei Fragen, zwei Antworten: Arbeitszeit im Arbeitsschutz ist nicht automatisch bezahlte Zeit.
  • EuGH C-266/14 (10.09.2015): Ohne festen Arbeitsort ist die Fahrt Wohnung–erster Kunde und letzter Kunde–Wohnung Arbeitszeit.
  • Die Vergütung dieser Fahrten bleibt nationalem Recht und damit Ihrem Vertrag überlassen.
  • BAG 5 AZR 553/17 (17.10.2018): Bei Auslandsentsendung sind erforderliche Reisezeiten wie Arbeit zu vergüten, Maßstab Economy-Class – abweichende Regelung bis zur Mindestlohngrenze möglich.
  • Die Höchstarbeitszeit ist nicht verhandelbar. Tourenpläne, die die Fahrt nicht mitrechnen, reißen die Ruhezeit systematisch.

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