Auslöse für Monteure: 14 und 28 Euro – und die Dreimonatsfalle
Steuerliche Pauschale und vertragliche Auslöse sind zweierlei. Die Dreimonatsfrist trifft im Anlagenbau fast jede lange Inbetriebnahme.
Steuerliche Pauschale und vertragliche Auslöse sind zweierlei. Die Dreimonatsfrist trifft im Anlagenbau fast jede lange Inbetriebnahme.
„Auslöse" steht in keinem Gesetz. Der Begriff meint im Betriebsalltag zwei völlig verschiedene Dinge, und wer sie verwechselt, rechnet entweder zu Lasten des Monteurs oder zu Lasten des Finanzamts. Beides fällt irgendwann auf.
Die Trennung ist einfach: Es gibt den steuerlichen Pauschbetrag, den der Gesetzgeber festlegt – und es gibt die vertragliche oder tarifliche Auslöse, die Ihr Betrieb zahlt. Der eine sagt, wie viel steuerfrei bleibt. Der andere sagt, wie viel ankommt. Sie sind nicht dasselbe und müssen nicht gleich hoch sein.
§ 9 Absatz 4a EStG nennt für Auswärtstätigkeit im Inland:
| Fall | Betrag | Wortlaut |
|---|---|---|
| 24 Stunden abwesend | 28 Euro | „28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist" |
| An- und Abreisetag | je 14 Euro | „jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag" |
| Mehr als 8 Stunden, ohne Übernachtung | 14 Euro | „14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden … abwesend ist" |
Diese Beträge stehen seit Jahren unverändert im Gesetz. Wer für 2026 andere Zahlen kalkuliert hat, kalkuliert falsch.
Der Satz, der in Betrieben mit langen Montagen regelmäßig übersehen wird, steht im selben Absatz: „Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt."
Für den Maschinen- und Anlagenbau ist das die praktisch wichtigste Zeile des ganzen Themas. Eine Inbetriebnahme, die sich über vier oder fünf Monate zieht – und das ist im Sondermaschinen- und Anlagenbau der Normalfall –, verliert nach drei Monaten die steuerliche Begünstigung. Wer bis Monat fünf unverändert steuerfrei abrechnet, baut eine Nachforderung auf, die bei der nächsten Lohnsteuerprüfung auffällt.
Die Frist beginnt neu, wenn die Tätigkeit an derselben Stelle unterbrochen wird: „Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert." Der Grund der Unterbrechung spielt dabei keine Rolle – ob Urlaub, anderer Einsatz oder Baustellenstillstand.
Ein erfahrener Monteur rechnet im Kopf. Zwischen zwei Angeboten mit gleichem Grundentgelt entscheidet, was bei zwanzig Auswärtstagen im Monat unter dem Strich ankommt – und das kann mehrere Hundert Euro ausmachen. Betriebe, die nur das Grundentgelt nennen, unterbieten sich in der eigenen Anzeige gegen Wettbewerber, die schlechter zahlen und besser rechnen.
Die Zeile, die das behebt, ist eine: „Auslöse nach steuerlichen Pauschalen, darüber hinaus [Betrag] je Auswärtstag; im Schnitt [Zahl] Auswärtstage im Monat." Sie gehört in denselben Block wie Schichtzulage und Rufbereitschaft – siehe Vorlage für Servicetechniker-Anzeigen. Seit der Entgelttransparenzrichtlinie ist die getrennte Ausweisung ohnehin der bessere Weg: Gehalt in der Stellenanzeige.
Und die Frage, die unmittelbar daneben liegt – ab wann der bezahlte Tag beginnt – klärt Reisezeit beim Servicetechniker.
Steuerliche Einordnung im Einzelfall gehört zum Steuerberater. Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ordnet ihn für die Personalplanung ein.
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