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Auslöse für Monteure: 14 und 28 Euro – und die Dreimonatsfalle

Steuerliche Pauschale und vertragliche Auslöse sind zweierlei. Die Dreimonatsfrist trifft im Anlagenbau fast jede lange Inbetriebnahme.

„Auslöse" steht in keinem Gesetz. Der Begriff meint im Betriebsalltag zwei völlig verschiedene Dinge, und wer sie verwechselt, rechnet entweder zu Lasten des Monteurs oder zu Lasten des Finanzamts. Beides fällt irgendwann auf.

Die Trennung ist einfach: Es gibt den steuerlichen Pauschbetrag, den der Gesetzgeber festlegt – und es gibt die vertragliche oder tarifliche Auslöse, die Ihr Betrieb zahlt. Der eine sagt, wie viel steuerfrei bleibt. Der andere sagt, wie viel ankommt. Sie sind nicht dasselbe und müssen nicht gleich hoch sein.

Die steuerlichen Pauschalen – die Zahlen aus dem Gesetz

§ 9 Absatz 4a EStG nennt für Auswärtstätigkeit im Inland:

FallBetragWortlaut
24 Stunden abwesend28 Euro„28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist"
An- und Abreisetagje 14 Euro„jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag"
Mehr als 8 Stunden, ohne Übernachtung14 Euro„14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden … abwesend ist"

Diese Beträge stehen seit Jahren unverändert im Gesetz. Wer für 2026 andere Zahlen kalkuliert hat, kalkuliert falsch.

Die Falle, die im Anlagenservice fast jeden trifft: die Dreimonatsfrist

Der Satz, der in Betrieben mit langen Montagen regelmäßig übersehen wird, steht im selben Absatz: „Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt."

Für den Maschinen- und Anlagenbau ist das die praktisch wichtigste Zeile des ganzen Themas. Eine Inbetriebnahme, die sich über vier oder fünf Monate zieht – und das ist im Sondermaschinen- und Anlagenbau der Normalfall –, verliert nach drei Monaten die steuerliche Begünstigung. Wer bis Monat fünf unverändert steuerfrei abrechnet, baut eine Nachforderung auf, die bei der nächsten Lohnsteuerprüfung auffällt.

Die Frist beginnt neu, wenn die Tätigkeit an derselben Stelle unterbrochen wird: „Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert." Der Grund der Unterbrechung spielt dabei keine Rolle – ob Urlaub, anderer Einsatz oder Baustellenstillstand.

Was das für die Kalkulation heißt

  1. Lange Einsätze ab Tag eins mit Enddatum planen. Wer den dritten Monat erst bemerkt, wenn er da ist, hat entweder eine Nachzahlung oder einen unzufriedenen Monteur – je nachdem, wen er es kosten lässt.
  2. Die vertragliche Auslöse getrennt führen. Zahlt Ihr Betrieb mehr als die Pauschale, ist der übersteigende Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das ist zulässig und oft sinnvoll – es muss nur in der Abrechnung sichtbar sein.
  3. Unterbrechungen dokumentieren. Die Vier-Wochen-Regel ist der einzige legale Weg, die Frist neu zu starten – und sie ist nur so gut wie ihr Nachweis.

Warum das in die Stellenanzeige gehört

Ein erfahrener Monteur rechnet im Kopf. Zwischen zwei Angeboten mit gleichem Grundentgelt entscheidet, was bei zwanzig Auswärtstagen im Monat unter dem Strich ankommt – und das kann mehrere Hundert Euro ausmachen. Betriebe, die nur das Grundentgelt nennen, unterbieten sich in der eigenen Anzeige gegen Wettbewerber, die schlechter zahlen und besser rechnen.

Die Zeile, die das behebt, ist eine: „Auslöse nach steuerlichen Pauschalen, darüber hinaus [Betrag] je Auswärtstag; im Schnitt [Zahl] Auswärtstage im Monat." Sie gehört in denselben Block wie Schichtzulage und Rufbereitschaft – siehe Vorlage für Servicetechniker-Anzeigen. Seit der Entgelttransparenzrichtlinie ist die getrennte Ausweisung ohnehin der bessere Weg: Gehalt in der Stellenanzeige.

Und die Frage, die unmittelbar daneben liegt – ab wann der bezahlte Tag beginnt – klärt Reisezeit beim Servicetechniker.

Steuerliche Einordnung im Einzelfall gehört zum Steuerberater. Dieser Text gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ordnet ihn für die Personalplanung ein.


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